1. Angefochten ist eine Baueinstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG.2 Laut Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert.