3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Horrenbach-Buchen beantragt mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt gab den Beteiligten daraufhin Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen