3. Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 4'275.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor 18 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 13 RA Nr. 120/2018/75 13