a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für eine Instruktionsverhandlung oder einen Augenschein wird zusätzlich eine Gebühr erhoben (Art. 20 Abs. 1 GebV15). Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Angelegenheit eine weitere Beschwerde gegen einen Entscheid der Gemeinde Herzogenbuchsee bei der BVE eingereicht hat. Die Vorakten der beiden Fälle sind dieselben und auch der Augenschein fand für beide Verfahren zusammen statt. Der sich überschneidende Aufwand ist auf beide Verfahren aufzuteilen. Die Pauschalgebühr für das