Weitere potentielle Nachteile für die Nachbargrundstücke sind nicht ersichtlich und werden von der Gemeinde auch nicht vorgebracht. Damit fehlt es an einem konkreten öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung. Der Beschwerdeführer wich zudem nicht wissentlich und willentlich von der Baubewilligung ab. Auf die Wiederherstellung ist daher zu verzichten. Eine Präjudizwirkung droht nicht, da der vorliegende Verzicht auf die Wiederherstellung aus den konkreten Umständen des Einzelfalls resultiert. Die Wiederherstellungsverfügung vom 22. Oktober 2018 ist daher aufzuheben. 4. Kosten