Der Abstand für Balkone gemäss Art. 33 Abs. 4 GBR hat damit keinen Einfluss auf den Gebäudeabstand, der sich aus der Summe der beiden von der Fassade gemessenen Grenzabstände zusammensetzt. Künftige Bauten auf den Parzellen der Gemeinde müssen also nicht rückversetzt werden, weil die Balkonecken den Abstand gemäss Art. 33 Abs. 4 GBR teilweise unterschreiten. Die Schutzfunktion der Abstandsvorschriften wird aufgrund der bloss punktuellen und geringfügigen Unterschreitung ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weitere potentielle Nachteile für die Nachbargrundstücke sind nicht ersichtlich und werden von der Gemeinde auch nicht vorgebracht.