Worin dieser Nachteil bestehen soll, führt die Gemeinde nicht weiter aus. Soweit sie davon ausgeht, künftige Gebäude um das Mass der Unterschreitung rückversetzt errichten zu müssen, um den Gebäudeabstand einzuhalten, ist diese Befürchtung unbegründet: Beim vorliegend massgebenden Abstand gemäss Art. 33 Abs. 4 GBR handelt es sich entgegen der verwendeten Terminologie der Gemeinde nicht um einen «Grenzabstand». Dies geht bereits aus der Marginale von Art. 33 GBR hervor, der nicht von Grenz- oder Gebäudeabständen, sondern von Bauabständen spricht (vgl. E. 2.c). Auch aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 GBR, wonach Balkone «max. 2.00 m in den Gebäude- resp.