Zum heutigen Zeitpunkt befinden sich auf den angrenzenden Gemeindeparzellen keine Bauten in der Nähe der Wohnhäuser des Beschwerdeführers. Die Gemeindeparzelle Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nr. I.________ eignet sich zudem aufgrund ihrer Form nicht als Bauparzelle für ein Gebäude. Die Gemeinde macht in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 geltend, die fehlerhafte Bauausführung dürfe sich nicht nachträglich zu Lasten des nachbarlichen Grundes auswirken. Worin dieser Nachteil bestehen soll, führt die Gemeinde nicht weiter aus.