f) Anders als die Vorinstanz ausführt, zieht die blosse Überschreitung der Masstoleranzen nicht automatisch die Wiederherstellung der Balkone nach sich. Die Überschreitung begründet vorliegend die Rechtswidrigkeit der Balkone. Aus der Rechtswidrigkeit darf aber nicht ohne weiteres auf die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung geschlossen werden. Im Rahmen der Wiederherstellung muss eine eigenständige Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden: