Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer eine derart geringfügige Unterschreitung des Bauabstands einen Vorteil einbringen sollte. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht unterstellt werden, er habe die Balkone bewusst abweichend von der Bewilligung erstellen lassen. Somit liegt nur geringfügige Bösgläubigkeit im baurechtlichen Sinn vor.