dennoch näher als 3 m an der Parzellengrenze befinden, ist gemäss den Erkenntnissen des Augenscheins vom 28. März 2019 auf einen Ausführungsfehler während der Bauphase zurückzuführen.14 Zwar ist der Ausführungsfehler dennoch dem Beschwerdeführer als Bauherrn anzulasten. Der Beschwerdeführer war jedoch darum bemüht, die Abstände einzuhalten und reichte, wie dargelegt, im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren angepasste Pläne ein. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer eine derart geringfügige Unterschreitung des Bauabstands einen Vorteil einbringen sollte.