b) Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Wiederherstellung liege nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig. Die Unterschreitung des Grenzabstands sei minimal, optisch nicht erkennbar und führe auch zu keiner Belastung der Nachbarparzelle. Zudem werde der Grenzabstand nur bei den jeweiligen Eckpfeilern der Balkonauskragungen unterschritten und bestehe nicht über eine längere Distanz. Es fehle auch an einem öffentlichen Interesse am Rückbau. Selbst die Gemeinde Herzogenbuchsee gestehe ein, dass ihr als direkte Parzellennachbarin bisher keine Nachteile widerfahren seien.