Gemäss der Begründung der Verfügung beinhaltet dies den Rückbau des Balkons West um 60 mm, des Balkons Nord um 160 mm und des Balkons Ost um 100 mm bis zu einer Toleranz von 20 mm. Der Verzicht auf die Wiederherstellung hätte gemäss den Ausführungen der Vorinstanz präjudizierende Auswirkungen. Es bestehe somit ein zwingendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Weil die Masstoleranzen überschritten würden, sei die Wiederherstellung auch verhältnismässig.