a) Die betroffenen Balkone entsprechen nicht der Baubewilligung vom 20. April 2017. Die zuständige Baupolizeibehörde hatte daher darüber zu befinden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e BauG). Die Vorinstanz ordnete in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung an, die Balkonplatten seien so weit zurückzubauen, bis diese nicht mehr in den «Grenzabstand» ragen würden. Gemäss der Begründung der Verfügung beinhaltet dies den Rückbau des Balkons West um 60 mm, des Balkons Nord um 160 mm und des Balkons Ost um 100 mm bis zu einer Toleranz von 20 mm.