Indem die Balkone Nord und West also um 160 mm und 60 mm von den Plänen abweichen, wurden sie nicht wie bewilligt und in Überschreitung der zulässigen Masstoleranzen erstellt. Weil auch kein Näherbaurecht der Gemeinde für die damit verbundene Abstandsunterschreitung vorliegt, sind die Balkone Nord und West in der ausgeführten Form weder bewilligt noch bewilligungsfähig. Beim Balkon Ost ist umstritten, ob sich die Auskragung innerhalb der Masstoleranzen befindet. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage allerdings offen bleiben (vgl. die nachfolgende E. 3). 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 7