Die Unterschreitungen betreffen jeweils ausschliesslich die äusseren Ecken der Balkone. Im Übrigen halten die nicht parallel zur Parzellengrenze verlaufenden Balkone den Abstand von 3 m ein. Anlässlich des Augenscheins vom 28. März 2019 bestritt der Beschwerdeführer, dass der Balkon Ost den Abstand um 10 cm unterschreiten würde. Richtig sei eine Unterschreitung um 1 cm.7 Die Abstände der Balkone Nord und West sind dagegen unbestritten.8 Indem die Balkone Nord und West also um 160 mm und 60 mm von den Plänen abweichen, wurden sie nicht wie bewilligt und in Überschreitung der zulässigen Masstoleranzen erstellt.