33 Abs. 4 GBR richtigerweise davon aus, dass Balkone 2 m in den Grenzabstand von 5 m hineinragen dürfen und die betroffenen Balkone demnach einen Abstand von 3 m zu den angrenzenden Gemeindeparzellen aufweisen müssen. Art. 33 Abs. 4 GBR differenziert für die Abstände explizit zwischen vorspringenden, offenen Bauteilen und Balkonen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Balkonauskragungen um vorspringende, offene Bauteile handle, die 3 m in den Grenzabstand hineinragen dürften, widerspricht damit dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung.