d) Die Wohnhäuser mit den betroffenen Balkonen befinden sich in der Wohnzone W3. In dieser Zone beträgt der kleine Grenzabstand 5 m und der grosse Grenzabstand 10 m (Art. 2 Abs. 1 GBR). Es ist unbestritten, dass im Bereich der betroffenen Balkone der kleine Grenzabstand von 5 m zur Anwendung gelangt. Die Gemeinde geht daher unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 4 GBR richtigerweise davon aus, dass Balkone 2 m in den Grenzabstand von 5 m hineinragen dürfen und die betroffenen Balkone demnach einen Abstand von 3 m zu den angrenzenden Gemeindeparzellen aufweisen müssen.