Gebäudes. 3 Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Er kann bei gestaffelten Gebäuden ausgemittelt werden. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung des grossen Grenzabstandes auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei ist mindestens der kleine Grenzabstand einzuhalten. 4 Vorspringende, offene Bauteile wie Vordächer und Treppen dürfen max. 3.00 m, Laubengänge und Balkone max. 2.00 m in den Gebäude- resp. Grenzabstand hineinragen, müssen aber mindestens einen Abstand von 1.80 m zur Grenze einhalten. 5 [...]»