a) Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 22. Oktober 2018 fest, die Balkone der Liegenschaften F.________gasse Nrn. 16 und 18 seien abweichend von der Bewilligung ausgeführt worden. Sie würden den Abstand von 3 m zu den Parzellen Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nrn. H.________ unterschreiten. Der betroffene Balkon des Gebäudes F.________gasse Nr. 16 befinde sich innerhalb der von den SIA-Normen vorgesehenen Masstoleranzen von +/- 20 mm. Die Balkone des Gebäudes F.________gasse Nr. 18 würden jedoch die Toleranzen überschreiten und um 160 mm (Balkon Nord), 60 mm (Balkon West) und 100 mm (Balkon Ost) in den Abstand hineinragen.