8. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 19. November 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 22. Oktober 2018. Zur Begründung macht er geltend, die Balkone würden die im Gemeindebaureglement festgehaltenen Grenzabstände nicht verletzen. Für eine allfällige Wiederherstellung fehle es zudem an einem öffentlichen Interesse und an der Verhältnismässigkeit. Zudem habe er gutgläubig gehandelt.