7. Am 22. Oktober 2018 erliess die Vorinstanz eine Wiederherstellungsverfügung. Darin führte sie aus, beim Gebäude F.________gasse Nr. 18 würde der Balkon West 60 mm, der Balkon Nord 160 mm und der Balkon Ost 100 mm in den Minimalabstand hineinragen. Die entsprechenden Balkonplatten seien daher zurückzubauen. Die Abstände der Balkone des Gebäudes F.________gasse Nr. 16 würden den Abstand zwar ebenfalls unterschreiten. Diese befänden sich jedoch innerhalb der Masstoleranzen und müssten nicht zurückgebaut werden.