5. Mit Schreiben vom 24. April 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der baupolizeilichen Abklärungen hätten Vermessungsarbeiten stattgefunden. Dabei habe die Gemeinde u.a. festgestellt, dass die mittlerweile ausgeführten Balkone teilweise den Minimalabstand zu den Gemeindeparzellen unterschreiten würden. Die Auskragungen müssten daher zurückgenommen werden oder es sei ein Näherbaurecht mit der Gemeinde Herzogenbuchsee als Eigentümerin der Nachbargrundstücke zu vereinbaren.