3. Der nordwestliche Balkon des Gebäudes F.________gasse Nr. 16 unterschritt gemäss den ursprünglich eingereichten Baugesuchsplänen den reglementarischen Abstand zur benachbarten Gemeindeparzelle. Der Beschwerdeführer ersuchte daher um eine Ausnahmebewilligung. Mit Schreiben vom 3. April 2017 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, die Ausnahmebewilligung könne nicht in Aussicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin überarbeitete Pläne ein, wonach der betroffene Balkon den Abstand einhielt. Die Vorinstanz erteilte dem Vorhaben daraufhin am 20. April 2017 die Baubewilligung.