b) Die Beschwerdegegnerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte haben auf die Einreichung von Parteieingaben mit Anträgen zum Verfahrensgegenstand verzichtet. Ihnen sind keine Parteikosten angefallen. Die Gemeinde hat gemäss Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es sind daher keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Heiligenschwendi vom 13. November 2018 wird bestätigt.