a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 RA Nr. 120/2018/74 11 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31).