h) Es ist weiterhin Aufgabe der Gemeinde, im Rahmen ihrer baupolizeilichen Zuständigkeit die Einhaltung der Bauvorschriften zu beaufsichtigen. Sollten sich Hinweise auf die Gefährdung von Personen oder Sachen oder Verstösse gegen Vorschriften oder Regeln der Baukunde ergeben, hätte sie gegebenenfalls ein neues Verfahren zu eröffnen. 6. Ergebnis und Kosten