g) Die Gemeinde hat auch die summarische Beurteilung, ob eine Verletzung von Regeln der Baukunde oder eine sonstige Gefährdung von Personen oder Sachen glaubhaft ist, pflichtgemäss vorgenommen. Die Abklärungen haben keine Hinweise ergeben, die dies als glaubhaft erscheinen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde auf diesbezügliche Anordnungen, insbesondere einen Baustopp, verzichtet hat.