f) Im Falle eines Hangrutsches wäre ein erhebliches Schadensausmass zu befürchten. Daher war es angezeigt, dass die Gemeinde nach dem Hinweis auf Absenkungen auf der obenliegenden Parzelle Erkundigungen bei der Bauherrschaft über beabsichtigte Vorkehren eingeholt, die Baustelle besichtigt und geodätischen Vergleichsmessungen veranlasst hat. Diese Abklärungen genügten, um die Glaubhaftigkeit der behaupteten Gefährdung beurteilen zu können. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, weiter gehende Abklärungen zu treffen.