geblieben ist. Die K.________, die von der Gemeinde mit den Messungen beauftragt wurde, nennt Abweichungen von +/– 3 mm als Aufmerksamkeitswert, solche von +/– 5 mm als Interventionswert und solche von +/– 10 mm als Soforteingriffswert. Die festgestellte Abweichung von –1 mm an einem Messpunkt bewegt sich demnach unter der Relevanzschwelle. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihren Schlussbemerkungen vom 16. Februar 2019, dass sich der Sitzplatz der oberhalb des Baugrundstücks gelegenen Liegenschaft weiterhin markant abgesenkt habe. Sie führt dazu jedoch keine Beweise an.