c) Ein baupolizeiliches Einschreiten der Gemeinde ist gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG auch dann angezeigt, wenn bei Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet werden. Die Beschwerdeführerin behauptet dies sinngemäss, indem sie anführt, dass infolge der Grabarbeiten für das Bauvorhaben die Gefahr eines Hangrutsches bestehe. d) Die Bauparzelle befindet sich gemäss der Naturgefahrenkarte24 in einem Bereich mittlerer Gefährdung. Im Baubewilligungsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin auf dem 20 Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG 21 BVR 2011 S. 400 E. 4.4.2 22 Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG