b) Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Bautätigkeit auf die rechtskräftige Baubewilligung vom 11. November 2013. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Baubewilligung überschritten wird. Die streitige Bautätigkeit ist demnach grundsätzlich rechtmässig. Daran ändert nichts, dass die Baubewilligung vom 11. November 2013 nach Ansicht der Beschwerdeführerin inhaltliche Fehler enthält und sie diesbezüglich ein Widerrufsverfahren anhängig gemacht hat, das zur Zeit als Beschwerdeverfahren bei der BVE hängig ist (RA Nr. 110/2019/7).