Die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit muss dafür nicht schlüssig nachgewiesen werden. Es genügt, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich (glaubhaft) erscheint.23 Im Falle einer baupolizeilichen Anzeige muss demnach die Gemeinde den Sachverhalt so weit abklären, dass sie summarisch beurteilen kann, ob eine rechtswidrige Bautätigkeit glaubhaft erscheint.