a) Die Gemeinden üben im Rahmen ihrer baupolizeilichen Zuständigkeit die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften aus.20 Sie sind verpflichtet, im Rahmen dieser Zuständigkeit alle Massnahmen zu treffen, die zur Durchsetzung der Bauvorschriften erforderlich sind.21 Erhält eine Gemeinde Kenntnis von einer Bauausführung ohne Baubewilligung oder vom Verstoss gegen Vorschriften, verfügt sie die Einstellung der Bauarbeiten und leitet ein Wiederherstellungsverfahren ein.22 Die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit muss dafür nicht schlüssig nachgewiesen werden.