In ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe an der Baugrube keine Absturzsicherung angebracht. Das Rechtsamt machte mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 auf die Pflicht zum Anbringen geeigneter Schutzvorrichtungen gegen Absturzgefahr aufmerksam. Die Beschwerdeführerin informierte in ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2019 im Verfahren RA Nr. 110/2019/7, dessen Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden,19 dass die Absturzsicherung nunmehr erstellt worden sei. Damit ist dieser Rügepunkt gegenstandslos geworden. 17 Vgl. BVR 1995 S. 476 E. 1 18 Vorakten, pag.142 ff.