Sie nennt auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe, die auf persönliche Interessen oder andere Befangenheitsgründe bei diesen Personen schliessen lassen. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde angeblich ein erhebliches Interesse an der Umsetzung des Bauvorhabens auf Parzelle Nr. D.________ hat, kann nicht auf eine persönliche Befangenheit der Behördenmitglieder im Baupolizeiverfahren geschlossen werden. Die Rüge der Befangenheit erweist sich damit als unbegründet. Damit kann offen bleiben, ob sie rechtzeitig geltend gemacht worden ist. 4. Absturzsicherung