c) Die Beschwerdeführerin hat am 1. November 2018 beim Gemeindepräsidenten zuhanden der Gemeinde baupolizeiliche Anzeige eingereicht18. Soweit ersichtlich, hat sie im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens keine Ausstandsgründe gegen bestimmte mit dem Baupolizeiverfahren und mit der angefochtenen Verfügung befasste Personen vorgebracht. Sie nennt auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe, die auf persönliche Interessen oder andere Befangenheitsgründe bei diesen Personen schliessen lassen.