b) Nach Art. 9 VRPG14 müssen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, u.a. dann in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG). Die Ausstandspflicht trifft dabei nur Personen, nicht ganze Behörden.15 Die Ausstandsgründe nach Art. 9 VRPG gelten in der Regel für Personen als Träger einer staatlichen Funktion, nicht für die staatliche Funktion an sich.16 Auch im Falle der Ausstandspflicht einzelner mitwirkender Personen bleibt die Behörde entsprechend der