b) Die BVE kann nicht selber eine Baueinstellung nach Art. 46 Abs. 1 BauG verfügen.11 Auch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur Schadensminimierung im Hinblick auf die allfällige Aufhebung bzw. den Widerruf der Baubewilligung vom 11. November 201312 fällt ausser Betracht, da auf diese Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten wird und diese somit nicht Verfahrensgegenstand sind. Zu prüfen ist jedoch, ob die Gemeinde Rechtspflichten verletzt hat, indem sie das Baupolizeiverfahren ohne baupolizeiliche Anordnungen abgeschlossen hat. Diesfalls könnte die BVE die angefochtene Verfügung aufheben und der Gemeinde Anweisungen zum weiteren Tätigwerden geben.13