Die für den Entscheid wesentlichen Verhältnisse sind unverändert geblieben. Auf das Begehren um Aufhebung bzw. Widerruf der Baubewilligung vom 11. November 2013 wird daher auch im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten. Die gegen diesen Entscheid gerichteten Rügen, namentlich betreffend Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer und der baupolizeilichen Masse und Abstände, Fehlen eines Spielplatzes sowie ungenügende Erschliessung, werden im vorliegenden Verfahren nicht geprüft. 2. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand