b) Die Beschwerdeführerin beantragt u.a. die Aufhebung, eventuell den Widerruf der Baubewilligung vom 11. November 2013. Diese Anträge hat sie bereits mit ihrer Beschwerde vom 15. September 2018 gestellt. Die BVE ist darauf mit Entscheid vom 12. November 2018 (RA Nr. 110/2018/128) nicht eingetreten, weil die Baubewilligung rechtskräftig ist und die BVE nicht für die Beurteilung von Widerrufsbegehren in erster Instanz zuständig ist. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit hat die BVE verbindlich über diese Anträge entschieden (res iudicata). Die für den Entscheid wesentlichen Verhältnisse sind unverändert geblieben.