a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG10 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigerin durch die Verfügung der Gemeinde Heiligenschwendi vom 13. November 2018 beschwert und daher zur Beschwerde gegen diese legitimiert. Sowohl die Beschwerdeschrift vom 16. November 2018 als auch die Beschwerdeergänzung vom 7. Dezember 2018 wurden innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.