Es holte bei der Gemeinde zusätzliche Unterlagen zu den von dieser durchgeführten geodätischen Messungen ein und gab den Beteiligten Gelegenheit, zur Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen. Die Gemeinde wies mit Eingabe vom 17. Januar 2019 den Vorwurf der Befangenheit zurück und reichte ergänzende Unterlagen ein. Sie hält an ihrem Rechtsbegehren fest. Die weiteren Beteiligten äusserten sich nicht. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schlussbemerkungen vom 16. Februar 2019 an ihren Rechtsbegehren fest. Die übrigen Beteiligten haben keine Schlussbemerkungen eingereicht.