Am 12. November 2018 wurden im Auftrag der Gemeinde auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin geodätische Überwachungsmessungen vorgenommen. Diese wurden mit früheren Messungen verglichen. Bei einem Messpunkt ergab sich daraus eine Abweichung von -1 mm gegenüber einer Messung vom 16./23. März 2016.8 Die übrigen Messpunkte auf dem Grundstück Nr. E.________ der Beschwerdeführerin waren gegenüber der letztmaligen Messung unverändert. 4. Auf Begehren der Beschwerdeführerin hin erliess die Gemeinde am 13. November 2018 eine anfechtbare Verfügung, mit der sie die baupolizeiliche Anzeige vom 1. November 2018 abwies. 6 Vorakten, pag. 144 7 Vorakten, pag. 145