Die Beschwerdeführerin gelangte in der Folge an das Regierungsstatthalteramt mit dem Hinweis, dass der Baubeginn am 18. Oktober 2018 stattgefunden habe und dass die Baugrube nicht gesichert sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Häuser H.________ (Parzelle Nr. I.________), L.________ (Parzelle Nr. J.________) und H.________b (Parzelle Nr. E.________) in die Baugrube abrutschten. Das Regierungsstatthalteramt wies die Gemeinde an, die Situation zu besichtigen, die Baugrubensicherung nachweisen zu lassen und nötigenfalls Sicherungsmassnahmen zu prüfen.2 Die Gemeinde besichtigte die Bauparzelle am 26. Oktober 2018 ein erstes Mal.3