2. Auf eine gegen den Gesamtentscheid vom 11. November 2013 gerichtete Beschwerde vom 15. September 2018, mit der die Beschwerdeführerin im Sinne eines RA Nr. 120/2018/74 2 Eventualbegehrens auch den Widerruf der Baubewilligung beantragte, trat die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 12. November 2018 (RA Nr. 110/2018/128) nicht ein. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.