entstandenen Aufwand verursacht. Der von der Gemeinde geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden für das Erfassen des Sachverhalts und das Verfassen des Briefes vom 30. August 2018 sowie der Wiederherstellungsverfügung erscheint angemessen. Die Gemeinde hat somit zu Recht für das von ihr geführte Verfahren Kosten in der Höhe von Fr. 220.– erhoben. Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen insgesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 5. Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens