c) Die Gemeinde Frutigen hat ein Gebührenreglement14 erlassen. Darin ist festgehalten, dass Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht (Art. 6 GebR). Für baupolizeiliche Massnahmen werden Gebühren gemäss der Aufwandgebühr II erhoben (Art. 34 GebR). Der Gebührentarif beträgt Fr. 110.– pro Stunde.15 Die Gemeinde Frutigen verfügt somit über eine genügende gesetzlich Grundlage, um im Zusammenhang mit baupolizeilichen Verfahren Gebühren zu erheben. Diese werden entsprechend dem Verursacherprinzip verteilt. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das baupolizeiliche Verfahren und den dabei