Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin nun in Absprache mit dem AWA bis Herbst 2020 auf drei Parzellen unter Beachtung von verschiedenen Massnahmen den Mist jeweils während 8 - 10 Wochen auf nicht betonierten Platten lagern darf.9 Die Beschwerdeführerin hat erst nach dem Erlass der baupolizeilichen Verfügung um eine Fristerstreckung, bzw. Ausnahmebewilligung ersucht. Die Gemeinde hat daher zu Recht ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet und hat es mit der Wiederherstellungsverfügung vom 11. Oktober 2018 auch korrekt abgeschlossen.