Da sie aber gleichzeitig signalisierte, sie beabsichtige auch in den kommenden Wintermonaten, erneut einen widerrechtlichen Zustand herbei zu führen, hat die Gemeinde zu Recht eine baupolizeiliche Verfügung erlassen, mit der sie der Beschwerdeführerin generell untersagte, Mistlager auf Naturboden zu erstellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin nun in Absprache mit dem AWA bis Herbst 2020 auf drei Parzellen unter Beachtung von verschiedenen Massnahmen den Mist jeweils während 8 - 10 Wochen auf nicht betonierten Platten lagern darf.9